Das Urheberrecht in den Schulen, was darf man - und was nicht?

Das Urheberrecht in den Schulen, was darf man - und was nicht?

Das Urheberrecht gilt auch für Schulen. Das Gesetz erlaubt allerdings Ausnahmen. Man kann Schülern geschützte Werke (Bücher, Videos, Lieder, Bilder) kostenlos für Unterrichtszwecke zur Verfügung stellen. Wie sieht die rechtliche Lage nun genau aus?
 
In der Schweiz stellt das Bundesgesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (URG) ein Werk als «geistige, literarische oder künstlerische Schöpfung, die einen individuellen Charakter hat» dar.
Der Urheber eines Werkes besitzt ausschliessliche Rechte an diesem Werk, einschliesslich der Vervielfältigung oder der vollständigen Zugänglichmachung.
 
Um ein geschütztes Werk zu verwenden, müssen Sie also eine Genehmigung einholen und die Urheberrechtsgebühren entrichten.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, darunter die berühmte pädagogische Ausnahme (Verwendung zum Eigengebrauch, Art. 19 1b LDA).
Das bedeutet nicht, dass die Nutzung von Werken in diesen Fällen kostenlos ist. Zwischen der EDK und den fünf schweizerischen Urheberrechtsgesellschaften (Pro Litteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE, SwissPerform) besteht ein Abkommen auf der Grundlage gemeinsamer Tarife. Es werden also von den kantonalen Behörden Pauschalbeträge an diese Gesellschaften gezahlt, um die Nutzung von Werken im Rahmen der Schule zu ermöglichen. Eine sehr hilfreiche Methode, die es ermöglicht, Musik, Filme oder Bilder zu verwenden und sich dabei im Rahmen der Legalität zu bewegen.
Diese Möglichkeit wird nur Lehrern in der Schweiz angeboten. 
 
Hier sind die Möglichkeiten, die diese pädagogische Ausnahme den Lehrern bietet:
    • Nutzung eines Teils eines geschützten und im Handel erhältlichen Werks (online oder im Geschäft), mit der Möglichkeit, Teile zu kopieren
    • Vollständiges Kopieren und Verbreiten von Werken, die nicht mehr im Handel erhältlich sind
    • Nutzung von Zitaten geschützter Werke als Kommentar, Referenz oder Demonstration während einer Unterrichtstunde
    • Vollständiges Kopieren und Verbreiten von Radio- und Fernsehsendungen (dies umfasst auch die Bereitstellung in einem passwortgeschützten Intranet oder im Sharepoint der Schule)
    • Abspielen einer auf dem Markt erhältlichen DVD in voller Länge, Anfertigung von Kopien von Ausschnitten
    • Bereitstellung von Dokumenten für Schüler in einem Intranet, sofern der Zugang durch ein Passwort gesichert ist (z. B. Sharepoint der Walliser Schule) und nur die Lehrkraft und die Schüler darauf zugreifen können
    • Speichern von Werken auf schuleigenen Servern
 
Das Aufnehmen von Live-Darbietungen (Konzerte, ...) ist nicht erlaubt.
 
Wenn eine Lehrkraft ein von einem ihrer Schüler produziertes Werk ganz oder teilweise weiterverwenden möchte, muss sie den Schüler um Erlaubnis bitten.
 
Zu guter Letzt ist es notwendig, die Referenzen der verwendeten Werke zu nennen. Es genügt, wenn Sie angeben, woher das eine oder andere Bild stammt (Name des Fotografen, Name der Bilddatenbank, ...), dasselbe gilt für Musik oder auch Buchauszüge (Name des Autors, Titel des Buches, Auflagen, ...).